Rechtsprechung
FG Nürnberg, 13.10.2009 - 2 K 1443/2007 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Lieferung von Nahrungsmitteln als Realverpflegung für Asylbewerber keine insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegende einheitliche Lieferung - Abgrenzung zu Warensortimenten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besteuerung von Lieferungen von Nahrungsmitteln als Realverpflegung für Asylbewerber als einheitliche Lieferungen insgesamt nach dem ermäßigten Steuersatz; Qualifizierung der an Asylunterkünfte gelieferten Verpflegungspakete als Sachmehrheit; Besteuerung der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften bei Realverpflegung von Asylbewerbern
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften bei Realverpflegung von Asylbewerbern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.01.2008 - V R 12/05
Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie …
Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2009 - 2 K 1443/07
Zwar ist grundsätzlich jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, jedoch dürfen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, BStBl II 2009, 60 m.w.N.). - BFH, 04.07.2002 - V R 41/01
Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung; Angeln gegen Entgelt
Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2009 - 2 K 1443/07
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck darstellt, sondern nur ein Mittel ist, um die Hauptleistung unter besten Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2002 V R 41/01, UR 2003, 23 m.w.N.d. Rspr.).
- FG Sachsen-Anhalt, 04.01.2011 - 5 KO 1294/10
Regelungsbereich des § 79a FGO - Tätigwerden des Bevollmächtigten
Der bei dem Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 2 K 1443/07 und später unter dem Aktenzeichen 5 K 1443/07 geführte Rechtsstreit wurde nach Durchführung eines nichtöffentlichen Erörterungstermins am 19. August 2009 dadurch beendet, dass die Prozessbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten.